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- Skipperhaftplicht - Skipperunfall - Rechtssschutz - Beschlagnahme - Kautionsversicherung - Folgeschaden - Charter-Rücktritt
Warum
eine Skipper-Haftpflichtversicherung?
- Weil Sie für Schäden, die Sie anderen Personen oder Sachen
schuldhaft zufügen, grundsätzlich persönlich haften und zwar mit Ihrem ganzen
gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen.
- Weil
Ihre Privat-Haftpflichtversicherung Haftungsansprüche aus Skipper- oder
Crew-Aktivitäten nicht deckt.
- Weil Sie als
Skipper auch gegenüber den Crewmitgliedern haften.
- Weil Haftungsausschlüsse gegenüber Crewmitgliedern, gegen Dritte
(z.B. Pensionsversicherung des Geschädigten) u. U. nicht
greifen.
- Weil Sie nicht wissen, in welchem
Umfang auf einem fremden gechartertem Schiff tatsächlich Versicherungsschutz
besteht. Sehr oft ist die Versicherungsleistung nur auf den Schiffswert
beschränkt, was wegen der unbeschränkten persönlichen Haftung viel zu niedrig
sein kann. Oft sind auch nur bestimmte aufgezählte Schäden gedeckt, so etwa nur
Schäden bei Kollision etc. Sie haften aber für jeden Schaden.
- Weil Sie nicht wissen, ob überhaupt
Deckungsschutz besteht. Weil Sie nicht wissen, ob die Prämie recht-zeitig
bezahlt wurde, was zur Folge haben kann, dass der Versicherer von der Leistung
frei ist, und Sie dann überhaupt keinen Versicherungsschutz
haben!
- Weil Schiffe, die unter ausländischer
Flagge fahren, i.d.R. auch unter ausländischen Versicherungs-bedingungen in der
jeweiligen Landessprache versichert sind und dadurch die Beurteilung des
tatsächlichen Versicherungsschutzes für Sie praktisch unmöglich
ist.
- Weil keine der uns bekannten
Haftpflichtversicherungen Haftungsansprüche des Yachteigners für Schäden deckt,
die an der gecharterten Yacht selbst infolge grober Fahrlässigkeit des Skippers
entstanden.
Weil YACHT-POOL sogar die grobe
Fahrlässigkeit
für Sachschäden an der gecharterten Yacht deckt! |
SKIPPER-UNFALLVERSICHERUNG
- Weil sie ohne Rücksicht auf eigenes oder fremdes Verschulden gemäß den YACHT-POOL-Bedingungen Unfallkosten für Invalidität und vorübergehende
Unfallfolgen deckt.
- Weil die Haftpflichtversicherung nicht greift, wenn
kein Verschulden vorliegt.
- Weil die Haftpflichtversicherung nicht
greift, wenn zwar Verschulden vorliegt, es sich bei dem Geschädigten aber um ein
Familienmitglied handelt.
- Weil Unfälle ein Vermögen kosten können, wenn
Sie die Haftpflicht anderer (Ausland!) prak-tisch nicht in Anspruch nehmen
können.
- Weil bei Invalidität die finanziellen Folgen von existenzieller
Bedeutung sein können.
- Weil herkömmliche Unfallversicherungen bei
“gefahrengeneigten Sportarten“ (zu denen Hoch-seesegeln gehört) unter
Umständen nicht leisten.
- Weil herkömmliche Unfallversicherungen oftmals
nur dann bezahlen, wenn tatsächlich ein Unfall passiert.
- Weil bei
herkömmlichen Unfallversicherungen die vorgesehenen Bergekosten von nur wenigen
Tausend Euro für die Blauwassersegler viel zu gering sind. Sie deckt gemäß den
Allgemeinen Unfallbedingungen und den "Besonderen YACHT-POOL Bedingungen"
alle Personenunfälle, die die Versicherten beim Betrieb einer Yacht
erleiden.
WICHTIG:
Und sie bezahlt auch dann, wenn überhaupt kein
Personenunfall stattfand, sondern wenn Sie in Seenot geraten und Hilfe
herbeirufen müssen, um eben einen Unfall zu verhindern. Bergekosten aus Seenot
werden je nach gewählter Versicherungssumme bis zu Euro 60.000,- ersetzt, auch
dann, wenn keine Verletzung einer Person vorliegt (zum Unterschied von
herkömmlichen Unfallversicherungen).
Diese Lücken werden oft unterschätzt.
Denn wer weiß schon, dass ein Bergehubschrauber bis zu Euro 16.000,- pro Stunde
kosten kann, und dass Bergekosten herkömmlicher Versicherungen von wenigen
Tausend Euro u.U. bei weitem nicht ausreichen, oder dass überhaupt nicht bezahlt
wird, wenn kein Unfall vorliegt, weil z.B. alle Personen erfolgreich abgeborgen
werden konnten.
Aber wir zahlen - auch in diesem Fall !! Die Skipper-Unfallversicherung gilt weltweit! |
SKIPPER-RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
Weil Recht haben eine Sache ist, Recht bekommen aber eine andere.
Rechtsstreitigkeiten im Ausland sehr teuer werden können. Rechtsanwaltskosten an
ausländische Rechtsanwälte meist vorzuschießen sind. Rechtsanwaltskosten in
verschiedenen Ländern auch dann von Ihnen zu bezahlen sind, wenn Sie den Prozeß
gewinnen. Es sein kann, dass nicht nur der Skipper, sondern auch die ganze Crew
oder nur ein einzelnes Crewmitglied verklagt wird oder berechtigt klagen
will
Versicherungsumfang:
Schadenersatz-Rechtsschutz:
Rechtsschutz
zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund privatrechtlicher
Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit der
Yachtführung.
Straf-Rechtsschutz:
Für die Verteidigung im
Strafverfahren wegen eines Yachtunfalles oder Übertretung von strafrechtlichen
Vorschriften im Zusammenhang mit der
Yachtführung.
Führerschein-Rechtsschutz:
Für Vertretung in
Verfahren wegen Entzug des Führerscheins. Rechtsschutz haben Skipper und Crew
weltweit! |
SKIPPER-BESCHLAGNAHMEVERSICHERUNG
Bei tatsächlichen oder vermuteten strafrechtlichen
Tatbeständen kann von der Behörde das Schiff an die Kette gelegt werden. Durch
die von uns hinterlegte Strafkaution bis zu Euro 52.000,- kann eine einstweilige
Verschonung von Strafverfolgungsmaßnahmen erreicht werden. Beschlagnahme kann
für Sie erhebliche finanzielle Folgen haben, wenn das Schiff für eine weitere
Charter nicht zur Verfügung steht. |
CHARTER-KAUTIONSVERSICHERUNG
Jeder erfahrene Skipper weiß, wie schnell die Harmonie der Crew empfindlich
gestört ist, wenn von ihm oder einem Crewmitglied ein Schaden verursacht wurde
und alle zur Kasse gebeten werden. So einig sich die Crew vor Antritt der
Charter auch war, so uneinig kann sie bei der handfesten Frage sein, warum alle
für den Schaden zahlen sollen, den nur einer verursacht hat - Das ist meist der
Skipper selbst - aus seiner Verantwortung als
Schiffsführer.
Selbstverständlich führte dies dazu, dass
verantwortungsbewusste Skipper immer klarer eine Versicherung dieses
persönlichen Risikos forderten. Die Kautionsversicherung
von YACHT-POOL gilt nicht nur für eine bestimmte Charter, sondern gilt
unbeschränkt für ein ganzes Jahr - weltweit!
Weil Sie damit chartern können
wo Sie wollen, sooft Sie wollen, welches Schiff Sie wollen und solange Sie
wollen - weltweit! |
CHARTER-FOLGESCHADENVERSICHERUNG
Weil die Gefahr besteht, dass Sie am Charterschiff einen Schaden verursachen
und deshalb das Schiff für die Folgecharter nicht mehr rechtzeitig einsatzfähig
ist und weil Sie gesetzlich oder aufgrund des Chartervertrages für den
Charterausfall in Regress genommen werden können. Die
Charter-Folgeschadenversicherung deckt berechtigte Regressansprüche aufgrund des
Charterausfalls ab dem vierten Tag der Folgecharter bis zu Euro
13.000,-. Weil Sie damit chartern können wo Sie wollen, sooft Sie wollen,
welches Schiff Sie wollen und solange Sie wollen - weltweit!
HINWEIS:
Es gibt Wettbewerbsangebote, die die
Folgeschadenversicherung in die Skipper-Haftpflichtversicherung einschliessen.
Das betrachten wir nur als bedingte Sicherheit. Denn aufgrund der Allgemeinen
Haftpflichtbedingungen (AHB) werden Folgekosten nur dann bezahlt, wenn Sie dazu
aufgrund der jeweiligen Landesgesetze gesetzlich verpflichtet sind.
Weil dies den Charterfirmen vielfach zu wenig ist, wird mitunter in den AGB
des Chartervertrages vereinbart, dass der Charterer die von ihm verursachten
Folgeschadenkosten auch zu bezahlen hat (damit wird ggf. die gesetzliche
Regelung durch eine private Vertragsvereinbarung ersetzt). Private
Vereinbarungen sind jedoch durch die AHB nicht gedeckt. Daher heisst es in
unseren Bedingungen: "gedeckt sind Folgeschäden
- aufgrund gesetzlicher Haftung und
- vertraglicher Vereinbarung."
Ein kleiner Unterschied mit großer Wirkung. |
CHARTER-RÜCKTRITTVERSICHERUNG
- Wenn der Skipper den Chartertörn z.B. wegen eigener oder Krankheit eines
Familienmitgliedes nicht antreten kann und deshalb der Törn nicht stattfinden
kann, werden die für Skipper und Crew anfallenden Kosten bezahlt*
- Wenn
ein Crewmitglied den Chartertörn z.B. wegen Krankheit oder Krankheit eines
Familienmitgliedes nicht antreten kann, so werden die für das Crewmitglied
anteiligen Kosten bezahlt*.
- Wenn der Skipper ausfällt, kein
entsprechender Ersatz beschafft werden kann und deshalb der Törn vorzeitig
abgebrochen werden muss, so werden die Kosten für den nicht genutzten Teil der
Charterung ersetzt, falls eine Weitervercharterung nicht möglich ist*.
- Wenn zwei Personen gemeinsam gebucht haben und eine ausfällt, kann auch die
zweite zurücktreten*.
- Gedeckt sind die Kosten für die Charter und die
Flüge (sofern im Antrag angegeben)*.
WICHTIG:
Bei den "Allgemeinen
Reise-Rücktrittversicherungs-Bedingungen" ist die Erkrankung, Tod von Personen
über 75 Jahre von der Deckung ausgeschlossen. Viele unserer Angehörigen
haben dieses Alter glücklicherweise überschritten.
YACHT-POOL hat
diese Einschränkung und anderes mehr ausgeschlossen.
Ein kleiner Unterschied mit großer Wirkung.
*Der Selbstbehalt beträgt 20% der jeweiligen
Schadenssumme. |
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